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Kündigung: Chef darf nicht als „arbeitsscheu“ bezeichnet werden

Wer einen Vorgesetzten als „arbeitsscheu“ beleidigt und ihm darüber hinaus diverse Drohungen zukommen lässt, kann trotz langer Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt werden.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. November 2016 , 5 Sa 275/16

Stand:  14.3.2017
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Das ist passiert:

In einem Schriftwechsel bezeichnete ein angestellter Steinmetz den noch im Betrieb tätigen 70-Jährigen Firmeninhaber wiederholt als arbeitsscheu, da dieser „nur noch“ 20 Stunden pro Woche am Arbeitsplatz sei und gab dies auch als Begründung für die schlechte Wirtschaftslage des Unternehmens aus. Darüber hinaus drohte er damit, sollte man ihn nicht in Ruhe lassen, interne Kenntnisse über den Arbeitgeber und dessen Betrieb nach außen zu tragen und außerdem den Betrieb bei der Handwerkskammer, der Berufsgenossenschaft, dem Wasserwerk sowie den Finanzbehörden anzuzeigen.

Das Arbeitsverhältnis war vor dem Hintergrund diverser Unstimmigkeiten bereits seit einiger Zeit belastet. Es folgte eine fristlose Kündigung, gegen die der Mitarbeiter sich mit einer Kündigungsschutzklage wandte. Ohne Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Die außerordentliche Kündigung des Mitarbeiters war wirksam. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liege darin, dass er den Firmeninhaber mehrfach als "arbeitsscheu" bezeichnet habe. Dies stelle gegenüber einem über 70-Jährigen Arbeitgeber, der noch in seinem Betrieb tätig sei, eine grobe Beleidigung dar. Der Mitarbeiter könne sich nicht auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen, so die Richter, denn die Bezeichnung als "arbeitsscheu" sei ein Angriff auf die persönliche Ehre des Mannes.

Auch die Androhung, interne Kenntnisse über den Arbeitgeber und dessen Betrieb nach außen zu tragen und ihm somit wirtschaftlich und imagemäßig schaden zu wollen, stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar – ebenso die vier angekündigten Anzeigen an die Behörden.

Zwar war der Steinmetz bereits seit 29 Jahren in der Firma beschäftigt. Auf der anderen Seite waren die Schwere der Pflichtverletzungen und der Grad des ihn treffenden Verschuldens zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien war aus Sicht der Richter daher ausgeschlossen. Dem Arbeitgeber sei auch nicht zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der siebenmonatigen Kündigungsfrist fortzusetzen. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, denn der Mitarbeiter habe nicht erwarten können, man sein Verhalten hinnehme.

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