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Kündigung eines Polizeibeamten auf Probe

Ein Polizeibeamter auf Probe kann auch während der Probezeit entlassen werden, wenn er sich nicht bewährt.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 13. Oktober 2020, 4 L 587/20

Stand:  9.11.2020
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Das ist passiert:

Ein 25-jähriger Polizist wurde Mitte 2018 als Polizeivollzugsbediensteter in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Bei einer Verfolgung von Verdächtigen konnte deren Fluchtwagen u.a. durch den jungen Polizisten gestoppt werden. Sein Streifenwagen wurde dabei beschädigt. Die Flüchtigen konnten aus dem Fluchtfahrzeug geholt und anschließend zu Boden gebracht und fixiert werden. Dabei trat der Beamtenanwärter auf einen der Tatverdächtigen, der bereits gefesselt war, mehrmals ein. Nach diesem Vorfall wurde er von seinem Dienstherrn, dem Bundesland Rheinland-Pfalz, mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Der Polizist war damit nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte den Antrag des Polizisten ab. Eine Entlassung sei grundsätzlich immer möglich, wenn sich der Beamte auf Probe in der Probezeit nicht bewähre. Es sei notwendig, dass der Beamte nach seiner Eignung und Befähigung aller Wahrscheinlichkeit nach den Anforderungen gerecht werde, die mit einem zukünftigen Beamtenstatus verbunden seien. Durch sein Verhalten gegenüber dem Tatverdächtigen gebe es berechtigte und ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizisten. Die vorliegende Videoaufnahme zeige, dass das Fehlverhalten auch so schwerwiege, dass das für eine zukünftige Beschäftigung notwendige Vertrauen in rechtstaatliches Verhalten zerstört sei. Werde eine mangelnde Bewährung wie im vorliegenden Fall festgestellt, so stehe es dem Dienstherrn frei, auch vor Ablauf der Probezeit eine Entlassung vorzunehmen.

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