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Kündigung wegen Datenschutzverstoß

Ruft eine Arbeitnehmerin mehrfach Daten aus dem Melderegister zu privaten Zwecken auf, kann dies zu einer Kündigung führen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. September 2016, 10 Sa 192/16

Stand:  15.2.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin arbeitete in einem Meldeamt in Berlin. Während ihrer Beschäftigung rief sie immer wieder Daten aus dem Melderegister für private Zwecke ab, obwohl der Zugriff auf die personenbezogenen Daten strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen unterliegt. Ein Zugriff aus privatem Interesse oder bloßer Neugier ist keinesfalls erlaubt. Das Amtsgericht verurteilte die Arbeitnehmerin wegen dieser Datenschutzverletzungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auch ihr Arbeitgeber, das Land Berlin, sah sich zum Handeln gezwungen und kündigte ihr fristlos. Gegen diese fristlose Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht lehnte die Kündigungsschutzklage ab. Eine Kündigung aus wichtigem Grund könne berechtigt sein, wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletze. Es komme dabei auf den Verstoß gegen die vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten und den damit verbundenen Vertrauensbruch an. Im vorliegenden Fall rechtfertige das Verhalten der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung. Denn: Die bei der Meldebehörde beschäftigten Personen dürften die ihnen zur Verfügung gestellten Meldedaten nur zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden. Auch das Bundesdatenschutzgesetz verbiete Arbeitnehmern die unbefugte Verarbeitung oder andere Nutzung von personenbezogenen Daten. In dem Abrufen der Daten zu privaten Zwecken liege eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Dies ziehe nach Ansicht des Gerichts regelmäßig einen solch schweren Vertrauensverlust des Arbeitgebers nach sich, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

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