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Kündigung wegen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

Muss ein Arbeitnehmer für mehr als zwei Jahre ins Gefängnis und steht eine vorzeitige Entlassung nicht sicher fest, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer kündigen (personenbedingte Kündigung).

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 21. November 2017, 8 Sa 146/17

Stand:  14.3.2018
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Das ist passiert:

Ein junger Vater, der bei einem Bäcker angestellt war, wurde wegen seiner Beteiligung an einem versuchten Raubüberfall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Tat stand in keinem Bezug zu seinem Arbeitsverhältnis als Bäcker. Als der Arbeitnehmer im September 2016 seine Haft antreten musste, kündigte ihm sein Arbeitgeber, weil er künftig mehr als zwei Jahre ausfallen werde.

Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz freihalten müsse. Zum einen könne er wegen seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen, dass er vorzeitig entlassen werde. Zum anderen wäre sein Arbeitgeber auch verpflichtet, ihn wieder zu beschäftigen, wenn er z. B. nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub genommen hätte.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitnehmer hatte auch vor dem Landesarbeitsgericht mit seiner Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dürfe ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn zu diesem Zeitpunkt damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde (personenbedingter Kündigungsgrund). Überbrückungsmaßnahmen müssten nicht mehr getroffen werden; der Arbeitsplatz könne endgültig neu besetzt werden. Dies sei auch für den jungen Vater nicht anders zu bewerten. Als er die Freiheitsstrafe antrat, stand nicht sicher fest, ob er seine Strafe vollständig verbüßen oder z.B. früher in den offenen Vollzug wechseln würde. Entwicklungen während der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung eintreten, seien nicht erheblich.

Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie diene.

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