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Massenentlassungsschutz: Keine Benachteiligung in der Elternzeit

Sind bei Massenentlassungen Eltern in Elternzeit betroffen, gilt bereits der Tag des Antrags auf Zustimmung durch die Arbeitsschutzbehörde als Tag der Kündigung, wenn sie ihr Kündigungsschreiben erst nach dem 30-Tage-Zeitraum erhalten haben und die Massenentlassungen sich später als unwirksam erweisen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2017, 6 AZR 442/16

Stand:  11.4.2017
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war bei einer Airline im Bereich „Ticketing/Reservation“ beschäftigt. 2009 wurde die Fluglinie privatisiert und umstrukturiert, wobei sämtliche Deutschland-Flüge eingestellt wurden. Das Unternehmen zeigte am 17.12.2009 eine Massenentlassung von insgesamt 36 Arbeitnehmern bei der Agentur für Arbeit an. Als Massenentlassung gilt die Kündigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen. Die genaue Schwelle hängt von der Betriebsgröße ab.

Von der Maßnahme betroffen waren auch Eltern in Elternzeit, unter anderem die Mitarbeiterin im Bereich „Ticketing/Reservation“. Eine Entlassung dieser Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Landes. Diese Zustimmung wurde zwar erteilt, führte aber zu einer beträchtlichen Verzögerung. Die Arbeitnehmerin erhielt ihre Kündigung daher erst lange nach Ablauf der für die Massenkündigung maßgeblichen 30-Tage-Frist.

Die Massenentlassungen erwiesen sich später als unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß einbezogen worden war. Die Kündigung der Arbeitnehmerin wurde dennoch aufrechterhalten. Sie klagte.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Kündigung der Arbeitnehmerin zunächst für wirksam, weil sie nicht innerhalb des für die Massenentlassung maßgeblichen Zeitraums von 30 Kalendertagen ausgesprochen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil jedoch mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (Az: 1 BvR 3634/13) auf, da es gegen den Gleichheitssatz aus dem Grundgesetz verstoße. Die Richter argumentierten, dass die Mitarbeiterin unzulässig wegen der Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt werde. Der Schutz vor Massenentlassungen dürfe ihr nicht versagt werden, nur weil das Abwarten wegen der notwendigen behördlichen Zustimmung dazu geführt habe, dass ihr die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitrahmens erklärt wurde. In diesen Fällen gelte der 30-Tage-Zeitraum deshalb auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde innerhalb dieses Zeitraums erfolgt sei.

Das BAG musste erneut über den Fall entscheiden. Es stellte aufgrund der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nun fest, dass das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterin durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

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