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Probezeitkündigung eines in Nigeria geborenen Arbeitnehmers: Keine Diskriminierung

Einem Arbeitnehmer kann in der Probezeit (Höchstdauer sechs Monate) mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Und: In der Regel findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) während der Probezeit keine Anwendung, da das KSchG erst nach einem sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses greift. Geht ein Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung vor, sind die Erfolgsaussichten also eher gering. Liegt eine Diskriminierung vor, kann aber auch eine solche Kündigung unwirksam sein.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 10. Januar 2019, 11 Sa 505/18

Stand:  6.2.2019
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Das ist passiert:

Der im westafrikanischen Nigeria geborene Arbeitnehmer war bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Er war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet und wurde bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner eingesetzt. Der Arbeitgeber kündigte ihm kurz vor dem Ende der vereinbarten sechsmonatigen Probezeit.

Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass er durch die Kündigung wegen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert wurde. Zum einen sei er nur eingeschränkt eingesetzt worden. Zum anderen habe eine direkte Vorgesetzte ihm gegenüber auf seine Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig geäußert, sie mache keine „Neger-Arbeit“.

Der Arbeitgeber erwiderte, dass während der Probezeit mit dem Kläger wiederholt Gespräche wegen Mängeln im Leistungsbereich geführt worden seien. Insbesondere sei das Arbeitstempo deutlich hinter dem Tempo vergleichbarer Beschäftigter zurückgeblieben.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nicht recht. Für eine unzulässige Diskriminierung durch eine Kündigung lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Der Arbeitnehmer habe keine aussagekräftigen Umstände dargelegt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft sprächen. Vielmehr habe der Arbeitgeber für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

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