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Psychische Störungen und verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers voraus. Ausnahmsweise ist eine Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn dem Mitarbeiter bei der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, etwa wegen einer psychischen Störung kein Verschulden angelastet werden kann, durch sein fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften jedoch derart erheblich und nachhaltig verletzt werden, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustandes nicht zumutbar ist.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09. Juni 2011, 5 Sa 509/10

Stand:  17.3.2017
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war bei einem Zuliefererbetrieb für die Automobilbranche als Sachbearbeiter beschäftigt. Seit der Trennung von seiner Familie befand er sich in ambulanter psychologischer Behandlung. Von Ende 2008 bis Mitte 2009 war er aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs arbeitsunfähig.

Am 08.02.2010 ermahnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter, seine fortlaufenden anzüglichen Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal zu unterlassen. Als dieser zwei Tage später die mit ihm im Großraumbüro zusammen tätige Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten „Besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen“ beleidigte, mahnte der Arbeitgeber ihn ab. Am 25.02.2010 forderte der Sachbearbeiter seine Kollegen und Kolleginnen trotz der Mittagspause auf zu bleiben, da er gleich eine „Bombe platzen“ lassen würde. Als seine Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht habe. Er habe ihr Auto gesehen und sie, die Vorgesetzte, wisse ja, dass der Mann HIV positiv sei und was sie sich damit jetzt eingefangen habe. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten dies ab und stellten gegen den Mitarbeiter Strafanzeige wegen Verleumdung.

Der Arbeitgeber kündigte aufgrund dieses Vorfalles fristlos. Zu Recht!

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam. Begründung:  Aufgrund der konkreten Umstände und der süffisanten Darstellungsweise hat der Mitarbeiter seine Vorgesetzte grob beleidigt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob diese tatsächlich bei dem Geschäftspartner übernachtet hat. Der Sachbearbeiter hat nicht nur eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern wollte die Vorgesetzte gezielt bloßstellen, indem er vermeintliche Intimitäten in deren Anwesenheit den Kollegen gegenüber preisgibt.

Der mittlerweile unter Betreuung stehende Mann hatte zwar noch vorgebracht, dass während eines Klinikaufenthalts festgestellt worden sei, dass er manisch-depressiv sei und dass er deswegen schuldlos gehandelt habe. Das half ihm jedoch nicht. Zwar setzt eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Es war dem Arbeitgeber jedoch nicht zumutbar, die durch andauernd sexuell gefärbte grobe Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen, selbst wenn der Sachbearbeiter schuldlos gehandelt haben sollte, so das Urteil.

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