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Recht auf Teilnahme an Betriebsfeiern auch bei Freistellung

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer auch nach einer Freistellung nicht ohne weiteres von Betriebsfeiern ausladen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az: 8 Ca 5233/16

Stand:  10.8.2017
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Das ist passiert:

Ein Mitarbeiter, der langjährig in leitender Position bei dem Unternehmen beschäftigt war, wurde Ende 2015 einvernehmlich ab Januar 2016 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Renteneintritt freigestellt. Mündlich wurde ihm zugesichert, dass er auch weiterhin an betrieblichen Weihnachts- und Karnevalsfeiern sowie Betriebsausflügen teilnehmen könne. So wurde er auch zunächst zum Betriebsausflug 2016 eingeladen. Doch dann ließ der neue Vorstandsvorsitzende dem Mitarbeiter ausrichten, dass seine Teilnahme am Betriebsausflug nun doch unerwünscht sei. Hiergegen klagte der Freigestellte und machte die Teilnahme an den künftigen planmäßig stattfindenden betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt geltend. Mit Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Köln entschied im Sinne des Mitarbeiters und bestätigte sein Recht zur Teilnahme aufgrund der mündlichen Zusage sowie des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ein Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf Teilnahme an vom Arbeitgeber durchgeführten Veranstaltungen, wie Weihnachtfeiern oder Betriebsausflügen, aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, soweit dieser die Teilnahme betriebsöffentlich den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern anbiete.

Ein Arbeitgeber, der er einzelne Arbeitnehmer von der Teilnahme an derartigen betrieblichen Veranstaltungen ausschließen wolle, müsse hierfür einen Sachgrund vorweisen. Ein solcher läge z.B. vor, wenn sich der Betroffene bei derartigen Veranstaltungen in der Vergangenheit störend verhalten habe. Das war hier aber nicht der Fall. Die einvernehmliche Freistellung sei jedenfalls kein solcher Sachgrund.

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