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Rechtsradikales Verhalten in der Freizeit: Kündigung?

Eine Kündigung die sich auf ein außerdienstliches (Fehl-)Verhalten stützt, kann unwirksam sein.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2019, 13 Sa 371/18

Stand:  28.6.2019
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Das ist passiert:

Einem Mitarbeiter eines großen Automobilkonzerns wurde vorgeworfen im Rahmen eines Mallorca Urlaubs in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalen und verfassungswidrigen Verhalten aufgefallen zu sein. Dieses Verhalten nahm der Arbeitgeber zum Anlass eine fristlose, hilfsweise ordentlichen Kündigung auszusprechen. Hintergrund des Verhaltens war folgender: Der Arbeitgeber war der Ansicht, der Arbeitnehmer habe mit einer Gruppe Männer in einer Großraum-Diskothek eine schwarz-weiß-rote Flagge ausgebreitet und unter anderem „Ausländer raus!" skandiert. Daraufhin hätten einige Medien über diesen Vorfall berichtet. Ferner habe sich der Arbeitnehmer bereits zuvor auf seinem Facebook-Profil fremdenfeindlich geäußert. Nach Ansicht des Arbeitgebers bestünde in ihrem Betrieb eine besondere Verantwortung um gegen Fremdenfeindlichkeit vorzugehen, da Mitarbeiter aus 114 Nationen beschäftigt seien. Auch habe der Mitarbeiter durch das Verhalten gegen verbindliche Verhaltensgrundsätze und gegen die Betriebsvereinbarung zum „partnerschaftlichen Verhalten am Arbeitsplatz" verstoßen. Andere Mitarbeiter seien aufgrund des Verhaltens nicht mehr bereit mit ihm zusammen zu arbeiten.
Der betroffene Arbeitnehmer war mit der Kündigung nicht einverstanden, da er an dem Vorfall nicht beteiligt gewesen sei und er sich abseits der Gruppe bewegt habe. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Eine Nebenpflichtverletzung des Klägers liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein außerdienstliches Verhalten. Auch sei der Arbeitgeber weder ein öffentlicher Arbeitgeber noch verfolge er eine politische Tendenz. Hinreichende Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung lägen ebenfalls nicht vor. Dem Arbeitnehmer stehe daher im Ergebnis ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu.

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