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Respektloses Verhalten eines Betriebsratsmitglieds gegenüber dem Vorgesetzten

Ein respektloses Verhalten eines Betriebsratsmitglieds gegenüber seinem Vorgesetzten rechtfertigt nicht zwingend eine fristlose Kündigung oder den Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 – 7 TaBV 1479/19

Stand:  9.6.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin führt einen metallverarbeitenden Betrieb mit über 60 Mitarbeitern. Im Juli 2017 wurde erstmals ein Betriebsrat gewählt. Der bereits zweimal abgemahnte Arbeitnehmer ist seit sieben Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigt und Mitglied dieses Betriebsrats. Am 16. November 2018 kam es zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten zum Streit über den Umgang mit einer Mitarbeiterin, die sich geweigert hatte, eine Maschine zu starten, um Mitarbeiter einer externen Reinigungsfirma nicht zu gefährden. Die Arbeitgeberin warf dem Arbeitnehmer in vor, er sei bei diesem Streit gegenüber seinem Vorgesetzten schamlos und respektlos, in einer dessen Vorgesetztenstellung untergrabenden und beleidigenden Art und Weise aufgetreten und habe dessen Fachkompetenz lautstark in Frage gestellt. Kurz darauf habe er überdies vorsätzlich einen ca. 50 kg schweren Ziehsteinhalter fallen lassen.

Am 28.11.2018 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds. Der Betriebsrat verweigerte diese. Die Arbeitgeberin beantragte daher die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht, hilfsweise den Ausschluss aus dem Betriebsrat.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Hierfür müssten Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Eine solche erhebliche Pflichtverletzung könne grundsätzlich auch in einer groben Beleidigung des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen liegen. Dabei sei auch die Stellung und Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sei ein solcher wichtiger Grund aber nicht gegeben. Zwar könne ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht vorliegen, wenn ein Mitarbeiter einen Vorgesetzten in Gegenwart anderer Mitarbeiter anbrülle, durch respektlosen Umgang lächerlich mache, seine Fachkompetenz anzweifle und ihn auslache. Dann stehe nicht mehr die sachliche Kritik im Vordergrund, sondern die Herabwürdigung der Person. Bei der Auseinandersetzung sei es aber um Sicherheitsaspekte gegangen. Ein solcher Konflikt sei nicht unzulässig. Im Rahmen einer solchen betrieblichen Auseinandersetzung seien die getätigten Äußerungen von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG noch gedeckt.

Soweit die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer vorwerfe, vorsätzlich einen 50 kg schweren Ziehstein fallen gelassen zu haben, sei dies eine reine Vermutung.

Auch ein Ausschluss aus dem Betriebsrat sei nicht gerechtfertigt. Hierfür müsse ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten vorliegen, der offensichtlich schwerwiegend sei und die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheinen lasse. Daran fehle es hier. Außerdem sei bereits fraglich, inwieweit der Konflikt überhaupt im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit gestanden habe.

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