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Trotz Helau und Alaaf: Wer zuschlägt, riskiert seinen Job

Auseinandersetzungen mit Handgreiflichkeiten können eine fristlose Kündigung zur Folge haben – auch an Karneval.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2015, 13 Sa 957/15

Stand:  27.1.2016
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Das ist passiert:

Der schwerbehinderte Mitarbeiter war bei einem Versicherungsunternehmen als Einkaufssachbearbeiter tätig. Am Altweibertag 2015 nahm er an einer Karnevalsfeier auf dem Betriebsgelände teil. Dazu hatte er sich als Al Capone kostümiert. Während des Festes versuchten zwei Damen mehrfach, ihm die Krawatte abzuschneiden, was der Mitarbeiter ablehnte. Während einer Polonaise bat er eine der Damen erneut eindringlich, dies zu unterlassen. Danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Al Capone und einem als Clown kostümierten Kollegen. Am Ende war der Clown an der Stirn verletzt.

Wie es im Einzelnen dazu kam, konnte nicht eindeutig geklärt werden. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Mitarbeiter nach erfolgter Zustimmung des Integrationsamts und Anhörung des Betriebsrats fristlos. Sie warf dem Arbeitnehmer vor, den als Clown verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn ins Gesicht geschlagen zu haben. Außerdem soll er dem Clown, einem Brillenträger, den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm das leere Bierglas mit der Vorderseite ins Gesicht gestoßen haben. Das Glas sei dabei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.

Al Capone versuchte sich zu rechtfertigen: Er sei von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, beleidigt worden. Auch von dem als Clown kostümierten Mitarbeiter sei er fortwährend und auch in der streitigen Situation u.a. mit den Worten „blöder Wichser“ bzw. „dämliches Arschloch“ beleidigt worden, weil er eine der Damen angeblich zu hart angefasst habe. Er habe den Clown zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Clown würde ihn angreifen.

Das entschied das Gericht:

Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht befanden die Kündigung für wirksam. Die Argumente des Mitarbeiters seien nicht geeignet, um sein Benehmen zu rechtfertigen. Die Richter studierten ausführlich die Aufnahmen aus der Überwachungskamera und analysierten das Verhalten des Mitarbeiters intensiv. Ihnen reichte der heftige Gewaltausbruch als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung, auch wenn der Sachbearbeiter sich in 28 Jahren Betriebszugehörigkeit bisher nichts hatte zuschulden kommen lassen.

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