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Trunkenheit am Steuer: Fristlose Kündigung eines Autoverkäufers

Liefert sich ein Autoverkäufer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Autorennen unter Alkoholeinfluss und verstößt dabei mehrfach gegen die Straßenverkehrsordnung, kann das zur fristlosen Kündigung führen, selbst wenn sich der Vorfall in der Freizeit des Arbeitnehmers ereignet.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung, Urteil vom 12.07.2016, 15 Ca 1769/16

Stand:  27.7.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist als Verkäufer in einem Autohaus tätig. In einer Nacht wurde er von der Polizei dabei aufgegriffen, wie er sich in einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad mit einem Lamborghini ein Rennen durch die Innenstadt von Düsseldorf lieferte. Dabei fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit und missachtete mehrere rote Ampeln. Er stand unter Alkoholeinfluss und verfügte über keine gültige Fahrerlaubnis.

Bereits 2014 hatte der Arbeitnehmer mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft des Arbeitgebers unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht. Daraufhin war ihm der Führerschein entzogen worden und der Arbeitgeber hatte ihn abgemahnt. Nach dem Vorfall mit dem Renn-Quad ist er jetzt der Meinung, dass ihm eine Weiterbeschäftigung nicht mehr zumutbar sei.

Der Arbeitnehmer gab an, er habe gesehen, wie jemand mit seinem Lamborghini aus einer Halle weggefahren sei. Daraufhin sei er im Schockzustand in den nächststehenden Quad gestiegen und habe die Verfolgung des Diebs aufgenommen.

Das entschied das Gericht:

Die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers ist wirksam. Eine Weiterbeschäftigung sei dem Arbeitgeber aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar. Eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand mit mehrfachem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung sei unter keinen Umständen zu rechtfertigen, selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Autodieb verfolgen wollte. Es spiele auch keine Rolle, dass sich der Vorfall nicht während der Arbeitszeit, sondern in der Freizeit des Arbeitnehmers abgespielt habe. Durch sein Verhalten habe der Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Eignung als Autoverkäufer schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet.

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