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Unentschuldigtes Fehlen an einem Arbeitstag rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag unentschuldigt fehlt, nicht fristlos kündigen, sondern muss zunächst eine Abmahnung erteilen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage besteht.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 3.6.2020 – 1 Sa 72/20

Stand:  6.10.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin, eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, arbeitete seit 1.8.2019 bei ihrem Arbeitgeber. Am 1. und 2.8.2019 arbeitete sie insgesamt 17,34 Stunden. Am 5.8. sowie am 6.8.2019 arbeitete sie vereinbarungsgemäß nicht, da ihr Kind in einer Kita eingewöhnt wurde. Mit Schreiben vom 5.8.2019 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 12.8.2019 in der Probezeit. Das Schreiben ging der Arbeitnehmerin vorab per Mail am 5.8.2019 und im Original am 6.8.2019 zu. Am 7. und 8.8.2019 erschien die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeit. Mit E-Mail vom 8.8.2019 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis daher fristlos. Die Kündigung ging der Klägerin am 9.8.2019 schriftlich zu. Ebenfalls am 9.8.2019 erhielt der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 8. und 9.8.2019.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die fristlose Kündigung und verlangte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist in der Probezeit von zwei Wochen. Der Arbeitgeber hielt das Arbeitsverhältnis für gescheitert und meinte, eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche fristlose Kündigung, genau wie die Vorinstanz, für unwirksam. Zunächst wäre eine Abmahnung als milderes Mittel notwendig gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin trotz Kündigungsandrohung ihrer Arbeit weiter unentschuldigt ferngeblieben wäre. Außerdem sei die Pflichtverletzung nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Der Arbeitgeber habe durch die Probezeitkündigung mit Wochenfrist bereits zum Ausdruck gebracht, an der Mitarbeit der Arbeitnehmerin nicht interessiert zu sein.

Zudem müsse der Arbeitgeber auch die zweiwöchige gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit einhalten. Eine kürzere Frist im Arbeitsvertrag sei unwirksam. Es verstoße nicht, wie vom Arbeitgeber argumentiert, gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn eine Verkürzung der Kündigungsfristen nur für Tarifvertragsparteien möglich sei. Denn die Verhandlungsparität führe dort zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine solche Parität bestehe zwischen den Parteien eines Individualarbeitsvertrags nicht.

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