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Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos auf Facebook: Abmahnung oder Kündigung?

Veröffentlicht ein Mitarbeiter eines Krankenhauses unerlaubt Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk, kann der Arbeitgeber zur fristgemäßen oder gar fristlosen Kündigung berechtigt sein. Die Abwägung aller Umstände kann aber ergeben, dass eine Abmahnung ausreichend ist.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung, Urteil vom 11. April 2014, 17 Sa 2200/13

Stand:  14.5.2014
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war in einem Krankenhaus als Kinderkrankenpflegerin beschäftigt. Sie betreute auf der Kinderintensivstation ein Kind, dessen Zwillingsschwester unmittelbar nach der Geburt verstorben war und dessen Mutter sich von ihm losgesagt hatte. Die Arbeitnehmerin veröffentlichte unerlaubt Fotos von dem Kind auf ihrem Facebook-Auftritt und versah sie teilweise mit Kommentaren; dabei teilte sie auch den Tod des anderen Kindes mit. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fristlos sowie vorsorglich fristgemäß.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigung ist unwirksam. Zwar sei das Verhalten der Arbeitnehmerin grundsätzlich geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Mit der unerlaubten Veröffentlichung von Patientenbildern hat die Arbeitnehmerin in erheblicher Weise gegen ihre Schweigepflicht verstoßen und die Persönlichkeitsrechte des Patienten verletzt; dies gelte vor allem bei einer Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk, weil die Verbreitung der Bilder nicht kontrolliert werden könne.

Vorliegend hätte der Arbeitgeber allerdings zuerst eine Abmahnung aussprechen müssen. Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es sollte durch die Bilder nicht bloßgestellt werden. Vielmehr wurde bei den Betrachtern Anteilnahme hervorgerufen. Zudem konnte den Bildern nicht entnommen werden, bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war.

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