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Unverhältnismäßig lange Kündigungsfrist kann unwirksam sein

Die Verlängerung der Kündigungsfrist in erheblichem Umfang kann eine unangemessene Benachteiligung sein, auch wenn die Frist für beide Seiten in gleicher Weise verlängert wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 6 AZR 158/16

Stand:  1.12.2017
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit 2009 als Speditionskaufmann bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Nach etwa drei Jahren Beschäftigungsdauer unterzeichneten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber eine Zusatzvereinbarung, nach der die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre zum Monatsende verlängert werden sollte. Damit einhergehend wurde der Lohn des Arbeitnehmers von ehemals 1.400 Euro auf 2.400 Euro angehoben. Das Entgelt sollte in dieser Höhe für drei Jahre eingefroren werden. Kurze Zeit später stellte ein Kollege fest, dass auf den Computern im Betrieb des Arbeitgebers eine Überwachungssoftware installiert worden war. Daraufhin kündigten der Speditionskaufmann und fünf weitere seiner Kollegen am 27.12.2014 ihr Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015. Der Arbeitgeber beantragte vor Gericht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2017 fortbesteht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Arbeitgebers ab. Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf drei Jahre benachteilige den Arbeitnehmer entgegen der Gebote von Treu und Glauben und sei daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Grundsätzlich sei eine vom Arbeitgeber vorformulierte Kündigungsfrist, die wesentlich länger sei als die gesetzliche, nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu prüfen. Nach Ansicht des Gerichts stelle die verlängerte Frist im vorliegenden Fall eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit dar. Dieses Ergebnis ändere sich auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer mehr Lohn erhalte. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass das Lohnniveau für längere Zeit eingefroren werden sollte.

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