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Vier-Augen-Prinzip verletzt und Geld fehlt: Fristlose Verdachtskündigung dennoch unwirksam

Wird beim Öffnen eines Geldkoffers in einer Bank das Vier-Augen-Prinzip verletzt und fehlt danach eine größere Menge Geld, kommt auch hier eine Verdachtskündigung nur unter den gewohnt engen Voraussetzungen in Betracht. Dem verdächtigten Arbeitnehmer muss das mögliche Fehlverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit vorzuwerfen sein (Dringlichkeit des Verdachts).

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14. August 2017, 17 Sa 1540/16

Stand:  30.8.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war bei ihrem Arbeitgeber in einer Sparkassenfiliale beschäftigt. Sie bestellte bei der Bundesbank Bargeld. Einen Tag später, am 28. Mai 2015, nahm sie gegen 9:40 Uhr den vom Geldtransportdienst gelieferten verplombten Geldkoffer der Bundesbank entgegen. Darin sollte sich ein Geldbetrag in Höhe von 115.000 Euro befinden. Bevor die Arbeitnehmerin den Koffer unter Verletzung des von der Sparkasse vorgegebenen Vier-Augen-Prinzips alleine öffnete, stand er rund 20 Minuten im nur teilweise einsehbaren Kassenbereich. Dort hielt sich auch die Arbeitnehmerin zur fraglichen Zeit alleine auf. Nach dem Öffnen rief sie einen Kollegen hinzu, der im Koffer nur je eine Packung Waschpulver und Babynahrung, jedoch kein Bargeld, erblickte. Die Arbeitnehmerin gab an, den Koffer nach dem Aufbrechen der Plombe genauso vorgefunden zu haben.

Der Arbeitgeber kündigte der Arbeitnehmerin nach eigenen Aufklärungsbemühungen sowie Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft aufgrund des dringenden Verdachts einer Straftat fristlos. Dafür sprächen zahlreiche Indizien, insbesondere auffällige finanzielle Transaktionen. Außerdem habe es keinen sachlichen Grund für die Bestellung eines derart hohen, entsprechend gestückelten Geldbetrages gegeben.

Das entschied das Gericht:

Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin war erfolgreich. Eine Verdachtskündigung komme, gerade weil eine Pflichtverletzung nicht erwiesen sei, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Die Arbeitnehmerin müsse die vorgeworfene Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen haben. Daran fehle es hier, denn die Täterschaft anderer Personen sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Außerdem hätte die Arbeitnehmerin zu den Vorwürfen im Vorfeld der Kündigung angehört werden müssen. Der Arbeitgeber hätte die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner Aufklärungsbemühungen konkret mit den verdachtsbegründenden Tatsachen konfrontieren müssen. Den strengen Anforderungen an die Anhörung sei der Arbeitgeber in diesem Fall nicht nachgekommen.

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