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Arbeitnehmerüberlassung: Trotz Schein-Werkvertrag kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

Besitzt der Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt trotz eines Schein-Werkvertrags (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zustande.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 12. Juli 2016, 9 AZR 352/15

Stand:  27.7.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war von 2004 bis Ende 2013 als technische Zeichnerin bei einem Automobilunternehmen tätig. Grundlage ihrer Tätigkeit waren Vereinbarungen des Automobilunternehmens mit dem Vertrags-Arbeitgeber der Arbeitnehmerin, die als Werkverträge bezeichnet wurden. Der Vertrags-Arbeitgeber verfügte über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, ihr Arbeitgeber und das Automobilunternehmen hätten nur Scheinwerkverträge geschlossen. In Wirklichkeit habe eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden. Deshalb bestehe zwischen ihr und dem beklagten Automobilunternehmen ein festes Arbeitsverhältnis.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitnehmerin bekam nicht Recht. Zwischen dem beklagten Automobilunternehmen und der Arbeitnehmerin sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies gelte auch dann, wenn die Arbeitnehmerin dem Automobilunternehmen aufgrund eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin überlassen worden sei. Nach § 10 Abs.1 S.1 in Verbindung mit § 9 Nr. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) komme ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher nur bei einer fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers zustande. Hier lag eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aber vor.

Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht, da es bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher als Rechtsfolge festgeschrieben.

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