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Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitsfirmen ohne Betriebssitz im Inland

Ein Leiharbeitsunternehmen, das seinen Sitz im europäischen Ausland hat, hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist eine Niederlassung in der Bundesrepublik.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020, L 9 AL 61/20 B ER

Stand:  23.6.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin beschäftigt in Deutschland etwa 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kommen. Als die Tätigkeit der Arbeitgeberin in Deutschland wegen der fehlenden Erlaubnis nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) v.a. von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung beanstandet wurde, vertrat die Arbeitgeberin die Auffassung, weder eine Niederlassung noch einen Betrieb in Deutschland zu haben. Bereits im Frühjahr 2019 hatte sie im Rahmen einer Stilllegung und dauerhaften Einschränkung von deutschen Standorten mit der Gewerkschaft Ver.di einen Sozialplan beschlossen.

Ende März 2020 erstattete die Arbeitgeberin bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken Anzeige über Arbeitsausfall. Der beantragte Anerkennungsbescheid wurde abgelehnt. Die Arbeitgeberin legte Widerspruch ein, über den aber noch nicht entschieden ist. Ende April 2020 erstattete die Arbeitgeberin auch bei der Bundesagentur für Arbeit in München unter Verwendung derselben Betriebsnummer wie in Saarbrücken eine Anzeige über Arbeitsausfall. Auch hierüber ist noch nicht entschieden. Mit einem Eilantrag beantragte die Arbeitgeberin, die Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Anerkennungsbescheides zu verpflichten. Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab. Die Arbeitgeberin legte dagegen Beschwerde ein.

Das entschied das Gericht:

Vor dem Landesozialgericht (LSG) blieb die Beschwerde erfolglos. Grundsätzlich könnten auch Leiharbeitsfirmen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass das Unternehmen seinen Sitz oder eine Niederlassung im Inland habe. Im vorliegenden Fall werde das Flugpersonal, das im Inland befristet beschäftigt sei, von einem im EU-Ausland ansässigen Leiharbeitsunternehmen zum Arbeitseinsatz an Flugverkehrsgesellschaften im Inland überlassen. Das Unternehmen verfüge im Inland über keine gefestigten betrieblichen Strukturen. Deshalb lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld hier nicht vor. Laut LSG verstoße es weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union, wenn die Gewährung von Kurzarbeitergeld von einem Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland abhängig gemacht werde.

Wegen des bereits 2019 verabschiedeten Sozialplans sei außerdem ohnehin fraglich, inwieweit die Arbeitsplätze überhaupt aufgrund der Corona-Pandemie bedroht seien. Kurzarbeitergeld diene nämlich der Erhaltung von Arbeitsplätzen und sei nicht für Arbeitsplätze gedacht, deren Wegfall bereits geplant sei.

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