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BAG: Volles Postfach ist keine Entschuldigung

Ist ein E-Mail-Postfach so voll, dass die Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht gesichtet werden kann und erhält er deshalb keine Einladung zum Bewerbungsverfahren, kann dies eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) rechtfertigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2020, 8 AZR 484/14

Stand:  17.2.2020
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Das ist passiert:

Ein Mann bewarb sich Anfang 2015 auf eine Stelle im Gerichtsvollzieherdienst eines Oberlandesgerichts. Er wies in seiner Bewerbung auf seine bestehende Behinderung hin. Seine Bewerbung wurde vom Gericht nicht berücksichtigt. Nachdem das Gericht als öffentlicher Arbeitgeber gem. § 165 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX verpflichtet ist, jeden schwerbehinderten Bewerber einzuladen, wenn die fachliche Eignung offensichtlich nicht fehlt, machte der Bewerber einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG geltend und verlangte die Zahlung in Höhe von 7.424,39 (drei Monatsgehälter). Der potenzielle Arbeitgeber lehnte diese Forderung ab. Er begründete die fehlende Einladung mit Verweis auf ein zu volles Postfach und die damit einhergehende fehlerhafte Ablage der Bewerbung. Dieses Organisationsproblem habe dazu geführt, dass es nicht zu einer Einladung gekommen sei. Eine Diskriminierung liege daher nicht vor. Der Bewerber erhob daraufhin Klage vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Bewerbers statt. Zwar hätte die Beklagte ein Organisationsverschulden nachweisen können, dies führe jedoch nicht automatisch zu einem Ausschluss möglicher Ansprüche nach dem AGG. Die Pflicht zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers bestehe unabhängig davon. Die Tatsache, dass der Bewerber nicht zum Gespräch eingeladen wurde, begründe die Vermutung, dass dies aufgrund seiner Gleichstellung mit einer schwerbehinderten Person erfolgt sei. Diese Vermutung konnte das Oberlandesgericht mit dem Verweis auf die fehlende Organisation nicht vollständig widerlegen. Das Gericht sah aber lediglich eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Monatsgehältern als angemessen an.

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