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Benachteiligung einer Bewerberin mit Kind: Verstoß gegen das AGG?

Vermerkt ein Arbeitgeber auf einem mit der Absage zurückgeschickten Lebenslauf handschriftlich „7 Jahre alt!“ bei der Angabe eines Kindes, kann das auf eine unmittelbare Benachteiligung der Bewerberin als Frau hindeuten.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 18. September 2014, 8 AZR 753/13

Stand:  14.10.2014
Lesezeit:  02:15 min
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber suchte im Frühjahr 2012 eine Vollzeitkraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung in der Buchhaltung. Die Bewerberin ist gelernte Verwaltungsfachfrau und Bürokauffrau. Im Lebenslauf gab sie außerdem ihren Familienstand mit „verheiratet, ein Kind“ an. Die Bewerberin erhielt eine Absage. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf war bei der Angabe des Kindes „7 Jahre alt!“ vermerkt. Zudem war „ein Kind“ unterstrichen.

Die Bewerberin ist der Ansicht, dass sie als Mutter eines schulpflichtigen Kindes benachteiligt werde. Sie verlangt eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Die Notiz auf ihrem Lebenslauf spreche dafür, dass der Arbeitgeber Vollzeittätigkeit und die Betreuung eines siebenjährigen Kindes nicht oder nur schlecht für vereinbar halte. Der Arbeitgeber gibt an, die Bewerberin lediglich wegen der besseren Qualifikation der anderen Bewerber nicht eingestellt zu haben.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht stellte zunächst klar, dass eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht belegt werden könne. Die vom vorinstanzlichen Gericht (Landesarbeitsgericht) verwendete Statistik über den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten lasse keine Aussagen für den Fall der Bewerberin zu - auch wenn in solchen Fällen grundsätzlich auf statistische Erhebungen zurückgegriffen werden könne. Die herangezogene Statistik müsse aber aussagekräftig sein.

Die Sache wird allerdings an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen. Das LAG hat nämlich nicht geprüft, ob der Vermerk auf dem zurückgesandten Lebenslauf auf eine unmittelbare Benachteiligung der Bewerberin als Frau schließen lasse. Das muss das LAG jetzt nachholen.

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