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EuGH: Auch Kirchen dürfen nicht diskriminieren

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt nicht unbegrenzt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen von Bewerbern nicht bei allen Stellen ohne eine entsprechende Begründung die Mitgliedschaft in der jeweiligen Religionsgemeinschaft verlangen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. April 2018, Nr. C-414/16

Stand:  2.5.2018
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Das ist passiert:

Eine konfessionslose Frau hatte sich auf eine befristete Referentenstelle beworben. Die Stellenanzeige der privatrechtlichen organisierten kirchlichen Organisation forderte von den Bewerbern die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder anderen christlichen Kirche in Deutschland. Der Bewerber sollte darüber einen entsprechenden Nachweis erbringen. Nachdem die Bewerberin zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sah sie sich in ihren Rechten verletzt. Als Grund für ihre Nicht-Berücksichtigung drängte sich ihrer Meinung nach ihre Konfessionslosigkeit auf. Daher forderte sie eine Entschädigung in Höhe von rund 9.800 Euro wegen religiöser Diskriminierung.

Die Sache landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Im Rahmen des Verfahrens legte dieser den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor und bat um Auslegung der sogenannten Antidiskriminierungsrichtlinie. Zu klären war, ob der Schutz der Grundrechte der Arbeitnehmerin (Religionsfreiheit) hier hinter dem Recht der Kirchen auf Autonomie zurückzutreten habe.

Das entschied das Gericht:

Der Europäische Gerichtshof gab in diesem Fall den Grundrechten der Arbeitnehmerin den Vorrang. Eine pauschale Forderung einer bestimmten Religionszugehörigkeit von sämtlichen Bewerbern auf alle Stellen sei nicht rechtmäßig. Die Religionszugehörigkeit dürfe vielmehr nur dann als Voraussetzung gefordert werden, wenn dies für die konkrete Tätigkeit absolut und objektiv geboten sei. Nur, soweit es „eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ sei, könnten Kirchen Anforderungen bezüglich der Religion oder Weltanschauung der jeweiligen Bewerber stellen.

Kirchliche Arbeitgeber sollten daher fortan bei Gestaltung des Anforderungsprofils sensibel abwägen zwischen der Antidiskriminierungsrichtlinie und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht.

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