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HIV-Infektion muss kein Grund für Bewerberablehnung sein

Eine Bewerbung als Polizeikommissar-Anwärter darf nicht wegen einer HIV-Infektion zurückgewiesen werden, wenn bereits eine mehrjährige und erfolgreiche Therapie besteht.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 18. Juli 2019, 13 A 2059/17

Stand:  23.7.2019
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Das ist passiert:

Bei dem Bewerber als Polizeikommissar-Anwärter besteht eine mehrjährig therapierte HIV-Infektion. Infolge der Behandlung liegt bei ihm die Viruslast konstant unter der Nachweisgrenze. Trotzdem lehnte die Polizeiakademie Niedersachsen den Bewerber ab. Sie ist der Ansicht, dass es im beruflichen Alltag zu blutenden Verletzungen bzw. Blutkontakten kommen kann. Auch bei einer Viruslast unter der Nachweisgrenze bestehe ein Infektionsrisiko. Aus Gründen der Fürsorgepflicht Dritten gegenüber könne daher der Bewerber nicht berücksichtigt werden. Dieser verlangt nun auf dem Klageweg, ihn für den Vorbereitungsdienst einzustellen. Zur Frage, ob die Infektion zur Polizeidienstuntauglichkeit führt, wurde vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht schloss sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens an und entschied im Sinne des Klägers. Dies besagt, dass in diesem Einzelfall bei diesem effektiv therapierten Bewerber keine Bedenken für eine Tätigkeit als Polizeibeamter bestünden. Es drohe weder eine vorzeitige Dienstunfähigkeit noch ein Risiko, dass er Dritte anstecken könnte. Da der Bewerber das Auswahlverfahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, kann er zwar nicht direkt seine Einstellung verlangen. Jedoch muss die Polizeiakademie erneut über die Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheiden.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zur nächsthöheren Instanz zugelassen.

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