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Kein Entschädigungsanspruch wegen Mobbings aufgrund ostdeutscher Herkunft

Das Mobbing eines Arbeitnehmers wegen seiner ostdeutschen Herkunft löst keinen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15. August 2019, 44 Ca 8580/18

Stand:  18.10.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war als stellvertretender Ressortleiter in einem Zeitungsverlag angestellt. Nach Auffassung des Beschäftigten wurde er von zwei seiner Vorgesetzten wegen seiner ostdeutschen Herkunft wiederholt gedemütigt und stigmatisiert. Daher forderte er von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung, Schadensersatz sowie Schmerzensgeld und erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage des Ressortleiters ab. Nach Ansicht des Gerichts liege keine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG vor. Demnach sei der Kläger aufgrund seiner ostdeutschen Herkunft weder Mitglied einer ethnischen Gruppe noch Träger einer einheitlichen Weltanschauung und könne sich daher nicht auf eine Verletzung des AGG berufen. Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung sei abzulehnen. Der Arbeitnehmer habe es versäumt den Arbeitgeber rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten hinzuweisen. Gerade mit Blick auf die hohe Forderungssumme von 800.000 Euro stelle dies ein Mitverschulden des Klägers da, sodass eine mögliche Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers im Ergebnis entfalle.

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