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Keine Diskriminierung wegen unterlassener Einladung zum Vorstellungsgespräch

Die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bei wiederholter Bewerbung ist kein Indiz für eine Benachteiligung.

Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2016, 2 Ca 425/15

Stand:  14.3.2016
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Das ist passiert:

Ein Justizfachwirt ist mit einem Grad der Behinderung von zuletzt 30 Prozent schwerbehindert und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er bewarb sich beim Landkreis auf eine ausgeschriebene Stelle und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Er erhielt jedoch eine Absage.

Einige Monate später las er die identische Stellenanzeige des Landkreises und bewarb sich erneut. Für das Auswahlverfahren und die -entscheidung war derselbe Sachbearbeiter des Landkreises zuständig wie im vorhergehenden Auswahlverfahren. Der Bewerber erhielt wieder eine Absage, dieses Mal allerdings, ohne zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Daraufhin verlangte er gerichtlich eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er der Ansicht ist, aufgrund seiner Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und somit diskriminiert worden zu sein.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Zwar sei nach § 22 AGG grundsätzlich eine Benachteiligung wegen Behinderung zu vermuten, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber entgegen § 82 Satz 2 SGB IX einen nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einlade. Etwas anderes gelte jedoch, wenn ein Schwerbehinderter sich mehrmals auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil bewerbe und der Arbeitgeber ein identisches Auswahlverfahren durchführe, die für die Personalentscheidung verantwortlichen Mitarbeiter gleich blieben und außerdem auch nur wenige Wochen zwischen dem Vorstellungsgespräch und der erneuten Bewerbung lägen, so das Urteil. In einem solchen Fall wirke die Chanceneröffnung des bereits geführten Bewerbungsgesprächs auch für das neue Bewerbungsverfahren fort.

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