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Kirche: Keine pauschale Job-Absage wegen fehlender Religionszugehörigkeit

Eine Job-Absage bei kirchlichen Arbeitgebern allein wegen fehlender Religionszugehörigkeit ist nicht mehr pauschal möglich, sondern hängt von den konkreten Anforderungen der Tätigkeit ab.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2018, 8 AZR 501/14

Stand:  29.11.2018
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Am 25. November 2012 schrieb er eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin (60 %) aus. Das Aufgabengebiet sollte insbesondere die Erarbeitung des Parallelberichts zum deutschen Staatenbericht zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland, Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber der Politik, der Öffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen umfassen. Außerdem sollte in diversen Gremien mitgearbeitet werden. Der Parallelbericht sollte in Beratung mit Menschenrechtsorganisationen und weiteren Interessenträgern erstellt werden. In der Stellenausschreibung wird zudem ausdrücklich die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag gefordert. Die Konfession sollte im Lebenslauf angegeben werden.

Die Bewerberin ist konfessionslos. Sie bewarb sich mit Schreiben vom 29. November 2012 auf die Stelle und wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Stelle erhielt ein evangelischer Bewerber. Die Bewerberin geht davon aus, dass sie aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit die Stelle nicht erhalten habe. Damit habe der Arbeitgeber sie wegen der Religion benachteiligt und gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen. Mit ihrer Klage verlangte sie die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von mindestens 9.788,65 Euro.

Das entschied das Gericht:

Die Bewerberin war mit ihrer Klage vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise erfolgreich. Ihr wurde allerdings lediglich eine Entschädigung in Höhe von 3.915,46 Euro (zwei Bruttomonatsverdienste) zugesprochen.

Der Arbeitgeber habe die Bewerberin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung sei auch nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei nur zulässig, wenn die Religion nach Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft oder Einrichtung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall. Es bestand keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr, dass das Ethos des kirchlichen Arbeitgebers beeinträchtigt würde. Der Stelleninhaber sei in einen internen Meinungsbildungsprozess beim Arbeitgeber eingebunden gewesen und hätte deshalb in Fragen, die das Ethos des Beklagten betrafen, nicht unabhängig handeln können.

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