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Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen in Berlin ist Diskriminierung

Lehnt das Land Berlin eine Bewerberin als Grundschullehrerin ab, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt, liegt darin eine Benachteiligung wegen der Religion. Die abgelehnte Bewerberin kann eine Entschädigung verlangen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom  09. Februar 2017, 14 Sa 1038/16

Stand:  9.3.2017
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Das ist passiert:

Eine Bewerberin wollte als Grundschullehrerin im Land Berlin arbeiten. Das Land Berlin lehnte ihre Bewerbung allerdings ab, weil sie aus Gründen ihrer muslimischen Religion ein Kopftuch trägt. Die Bewerberin klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie ist der Ansicht, dass sie wegen ihrer Religion diskriminiert wurde.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab der Bewerberin Recht (im Gegensatz zum Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14. April 2016, 58 Ca 13376/15). Die Bewerberin sei gemäß § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden. Das Berliner Neutralitätsgesetz  müsse entsprechend der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18. Oktober 2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden. Nach der danach vorgegebenen erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit, sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Bewerberin habe das Land Berlin allerdings nicht geltend gemacht. Deshalb stehe der Bewerberin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Entschädigung zu, und zwar in Höhe von zwei Monatsgehältern der besagten Lehrerstelle, also 8.680 Euro.

Das Landesarbeitsgericht hat für das Land Berlin die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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