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Schutz vor Diskriminierung für schwangere Frauen

Die wiederholte Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung auslösen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08. Mai 2015, 28 Ca 18485/14

Stand:  7.8.2015
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Das ist passiert:

Ein Rechtsanwalt hatte die bei ihm beschäftigte Mitarbeiterin während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt. Denn die Mitarbeiterin hatte ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt, dass sie schwanger sei. Der Arbeitgeber hatte keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt. Einige Monate später kündigte der Rechtsanwalt der Mitarbeiterin - wieder ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Es kam erneut zur Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht erklärte die Kündigung wieder für unwirksam und verurteilte den Juristen außerdem zu einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500 € nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einer schwangeren Frau zum wiederholten Male ohne Beteiligung der Schutzbehörde (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), kann die darin liegende Missachtung der besonderen Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes als Benachteiligung aufgrund der Schwangerschaft und damit wegen des Geschlechts (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG i.V.m. § 1 AGG) gewertet werden.

Auch das Argument des Anwalts, dass er bei der zweiten Kündigung von einer mittlerweile beendeten Schwangerschaft ausgegangen sei, ließen die Richter nicht gelten. Er habe aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

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