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Sozialauswahl ist keine Altersdiskriminierung

Das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung steht der Berücksichtigung des Alters und der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011, 2 AZR 42/10

Stand:  15.12.2011
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Das ist passiert:

Weil eine Arbeitgeberin aus dringenden betrieblichen Gründen Arbeitsplätze abbauen wollte, einigte sie sich mit dem Betriebsrat auf eine Auswahlrichtlinie, in der die Bildung von Altersgruppen vorgesehen war. Eine hiervon betroffene Arbeitnehmerin wehrte sich gerichtlich gegen ihre Kündigung. Ihre Klage stützte sie insbesondere darauf, dass die Bildung und die konkrete Ausgestaltung der Altersgruppen altersdiskriminierend seien.

Das entschied das Gericht:

Wie auch in den Vorinstanzen blieb die Arbeitnehmerin beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Ohne den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, entschied das BAG, dass durch die Sozialauswahl keine unionsrechtlich verbotene Altersdiskriminierung entsteht. Die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kombiniert nämlich den Schutz älterer Arbeitnehmer mit der Sicherung der berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer und ist daher durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt.

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