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Zu klein für die Polizei?

Wird eine 1,58 Meter große Bewerberin für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei abgelehnt, weil sie die vorgegebene Mindestgröße nicht erreicht, wird sie wegen ihres Geschlechts ungerechtfertigt benachteiligt.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung, Urteil vom 26. März 2015, 12 A 120/14

Stand:  14.4.2015
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Das ist passiert:

Die Bewerberin wollte als Volljuristin mit beiden juristischen Staatsexamina in den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei einsteigen. Sie ist 1,58 Meter groß. Wegen ihrer Größe wurde die Frau als Bewerberin nicht berücksichtigt und bereits vom Eignungsprüfungsverfahren ausgeschlossen. Die Bundespolizei fordert eine Mindestkörperlänge von mindestens 1,63 Metern bei Frauen und 1,65 Metern bei Männern.

Das entschied das Gericht:

Die Ablehnung der Bewerberin verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Bewerberin wird wegen ihres Geschlechts ungerechtfertigt benachteiligt. Deshalb hat sie einen Anspruch auf Entschädigung.

Durch die nur wenig höhere Mindestkörperlänge für Männer können sich deutlich mehr Männer als Frauen für den höheren Dienst der Bundespolizei bewerben. Belegte Gründe, die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann nämlich wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache binnen eines Monats nach dessen Zustellung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht Berufung eingelegt werden.

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