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Anspruch auf Krankengeld trotz verspätetem Attest

Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Krankengeld, auch wenn er der Krankenkasse das Attest für die fortdauernde Krankschreibung verspätet vorlegt, sofern er es vom Arzt verspätet erhalten hat.

Sozialgericht München, Urteil vom 17. Juni 2020, S 7 KR 1719/19

Stand:  17.7.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer besuchte an einem Montag seinen behandelnden Arzt, um eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu erhalten. Wegen einer fehlenden Schreibkraft wurde die Bescheinigung allerdings nicht am gleichen Tag ausgestellt, sondern der Arbeitnehmer erhielt sie erst am folgenden Samstag. Obwohl der Arbeitnehmer die AU noch am selben Tag per Brief an die Krankenkasse weiterleitete, lehnte diese die Gewährung des Krankengeldes für die Zeit zwischen der Untersuchung und dem Erhalt der Bescheinigung ab. Sie meint, der Arbeitnehmer hätte sich zur Fristwahrung per Telefon, Fax oder E-Mail weiter krankmelden können. Der Arbeitnehmer erhob Klage vor dem Sozialgericht.

Das entschied das Gericht:

Die Klage des Arbeitnehmers war erfolgreich. Die unzureichende Büroorganisation des Arztes liege hier in der Einfluss- und Risikosphäre der Krankenkasse. Der Arbeitnehmer habe den Arzt rechtzeitig aufgesucht und ihm seine Beschwerden vorgetragen. Damit habe er alles in seiner Macht Stehende getan, um die ärztliche AU zu erhalten. Die Krankenkasse bediene sich ausdrücklich dafür zugelassener Kassenärzte. Wenn einer dieser Arzt nicht in der Lage sei, die Bescheinigung nach einer Untersuchung auszustellen, müsse die Krankenkasse sich den verspäteten Zugang zurechnen lassen.

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