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Bierwanderung ist kein Arbeitsunfall

Die Teilnahme an einer sogenannten Bierwanderung ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn Arbeitskollegen ebenfalls daran teilnehmen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2017, L 9 U 205/16

Stand:  1.9.2017
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war als Lohnbuchhalterin in einer Steuerfachanwaltskanzlei angestellt. Zusammen mit zwei Kolleginnen nahm sie an einer von einem Sportverein ausgerichteten Bierwanderung teil. Aufgabe dieser Wanderung war es, einen Parcours von sieben Kilometern zu absolvieren, auf welchem in regelmäßigen Abständen Bierausschänke bzw. Bierstationen installiert waren. Auf dem letzten Teilstück der Wanderung nach 22 Uhr stürzte die 58-Jährige und verletzte sich am linken Unterarm. In ihren Augen handelte es sich dabei um einen Betriebssportunfall. Daher forderte sie die Berufsgenossenschaft auf, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Ihr Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall blieb jedoch ohne Erfolg, woraufhin sie Klage erhob.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. Nach Ansicht des Gerichts, diente die Veranstaltung nicht dem Zweck, die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter zu fördern. Für dieses Ergebnis spräche ebenfalls, dass die veranstaltete Wanderung von einem Sportverein durchgeführt wurde, zu der 2.500 Personen angemeldet waren. Von einer unternehmensbezogenen Veranstaltung könne hier nicht mehr gesprochen werden. Vielmehr habe es sich um eine private Veranstaltung gehandelt. Die Anforderungen für das Vorliegen einer betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung seien hoch: Hierfür sei zum einen die Eigenorganisation durch den Arbeitgeber notwendig. Zum anderen muss die Veranstaltung allen Beschäftigten offen stehen und nicht wie im vorliegenden Fall überwiegend von Personen außerhalb des Unternehmens genutzt werden. Auch eine etwaige Übernahme der Teilnehmerkosten durch den Arbeitgeber und die damit einhergehende Verpflichtung der Mitarbeiter, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Weder Unternehmen, noch deren Angestellten hätten es nach Meinung des Gerichts in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten.

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