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Krankengeld trotz verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung

Geht die AU-Bescheinigung zu spät ein, muss die Kasse nicht zahlen, so die Regel. Hat jedoch der Arzt dem Versicherten die Bescheinigung nicht ausgehändigt, muss die Krankenkasse auch dann zahlen, wenn sie zu spät eingeht.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15. November 2017, S 5 KR 266/17

Stand:  28.3.2018
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Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums weiterhin krank. Sie hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die AU attestieren zu lassen. Der Arzt händigte ihr das Formular, das für den Versicherten zur Vorlage bei seiner Krankenkasse bestimmt ist, aber nicht aus, sondern veranlasste die Versendung an die Krankenkasse selbst. Die Bescheinigung ging allerdings erst nach Ablauf der einwöchigen Meldefrist bei der Krankenkasse ein. Diese verweigerte deshalb die Zahlung des Krankengelds für die Zeit bis zur Vorlage der Bescheinigung. Zu Unrecht!

Das entschied das Gericht:

Grundsätzlich müsse ein Versicherter selbst für die rechtzeitige Meldung seiner AU bei der Krankenkasse sorgen. Von dieser Verpflichtung gebe es jedoch Ausnahmen, bspw. aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung: Danach sei der Arzt verpflichtet, die AU der Krankenkasse zu melden. Treten Verzögerungen bei der Übermittlung der Bescheinigung auf, müsse die Krankenkasse sich diese zurechnen lassen. Nach Auffassung der Sozialrichter greife diese Rechtsfolge auch dann, wenn der Arzt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ungefragt den Teil des Vordrucks der AU-Bescheinigung, der zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmt ist, nicht dem Versicherten aushändige, sondern die Weiterleitung an die Krankenkasse selbst übernehme. Der Versicherte habe dann nämlich keine Möglichkeit, selbst für einen rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen.

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