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Psychische Erkrankung eines Ersthelfers wird nicht entschädigt

Bei Ersthelfern ist eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht generell auf die berufliche Belastung zurückzuführen und wird daher nicht als Berufskrankheit anerkannt.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2019, L 3 U 145/14

Stand:  26.11.2019
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer war sein gesamtes Berufsleben lang als Straßenwärter tätig. Unter anderem hatte er Verkehrsunfälle aufzunehmen und musste am Unfallort bleiben, bis Notarzt, Feuerwehr und Kriminalpolizei ihre Arbeit vor Ort beendet hatten. Der Arbeitnehmer erlitt eine schwere psychische Erkrankung und bezieht seit 2013 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gegenüber der Unfallkasse machte er eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit geltend, mit der Begründung, dass er mit sehr vielen Unfällen, sehr vielen verletzten Menschen und Verkehrstoten zu tun gehabt habe und hierdurch schwer traumatisiert sei. Die Unfallkasse lehnte den Antrag ab. Die Erkrankung sei nicht in der Verordnung als Berufskrankheit aufgeführt. Auch eine „Wie-Berufskrankheit“ sei nicht anzuerkennen, da die erforderlichen medizinischen Erkenntnisse nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung klagte der Straßenwärter. Ohne Erfolg!

Das entschied das Gericht:

Die Richter am Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der Unfallkasse. Die Erkrankung des Versicherten sei weder als Berufskrankheit noch als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen. Straßenanwärter seien zwar als Ersthelfer besonderen Einwirkungen durch die Konfrontation mit traumatischen Ereignissen – wie tatsächlichem oder drohendem Tod sowie schweren Verletzungen anderer Personen – ausgesetzt. Für die Anerkennung einer PTBS durch das wiederholte Erleben dieser traumatischen Ereignisse fehle es jedoch am generellen Ursachenzusammenhang zwischen der Erkrankung und den besonderen beruflichen Einwirkungen. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft lägen keine gesicherten Erkenntnisse dafür vor, dass allein die wiederholte Erfahrung der Ersthelfer mit den traumatischen Ereignissen bei anderen Personen generell geeignet sei, eine PTBS zu verursachen.

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