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Psychische Erkrankungen aufgrund von Stress sind keine Berufskrankheiten

Nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ist eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. April 2018, L 3 U 233/15

Stand:  27.9.2018
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Das ist passiert:

Ein selbstständiger Versicherungsfachwirt vermittelte Versicherungen aller Art. Er war freiwillig bei der Berufsgenossenschaft versichert. Im Jahr 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an, er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und weiteren psychischen Störungen. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwareausstattung.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufskrankheiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krankheitsbilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versicherungsfachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken.
Der Versicherungsfachwirt klagte auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung. Ohne Erfolg.

Das entscheid das Gericht:

Das Landessozialgericht entschied im Sinne der Berufsgenossenschaft. Bei dem Versicherungsfachwirt liegt keine in der Berufskrankheiten-Liste erfasste Erkrankung vor. Die geltend gemachten Depressionen sowie die anderen psychischen Störungen seien daher nicht als Berufskrankheiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als sog. "Wie-Berufskrankheit" ermöglichen würden. Es genüge nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt seien. Daran fehle es jedoch hier. Insbesondere werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von möglichen Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung sei keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versicherungsfachwirt festzustellen.

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