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Sturz bei Firmenlauf ist ein Arbeitsunfall

Der Sturz bei einem Firmenlauf ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das gilt auch, wenn nicht alle Beschäftigten an dem Lauf teilnehmen. Eine Mindestbeteiligungsquote existiert nicht.

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 19. März 2015, S 1 U 99/14

Stand:  20.5.2016
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Das ist passiert:

Eine kaufmännische Angestellte hatte an einem Firmenlauf  teilgenommen. Beim Überqueren einer Straße stürzte sie und zog sich dabei Verletzungen am Knie und im Gesicht zu. Sie beantragte bei ihrem Unfallversicherungsträger die Anerkennung als Arbeitsunfall und die entsprechende Kostenübernahme.

Doch die Versicherung sah das anders. Sie meint, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es allen Beschäftigten konditionell möglich gewesen sei, an solch einem Lauf teilzunehmen. Im Gegenteil, ein Teil der Belegschaft sei aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht in der Lage an dem Lauf teilzunehmen. Als rein sportliche Veranstaltung sei ein Firmenlauf nicht geeignet den Gemeinschaftsgedanken im Unternehmen zu fördern. Somit sei nur der sportlich interessierte und aktive Teil der Belegschaft angesprochen worden. Dass der Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Lauf aufgefordert und die damit verbundenen Kosten übernommen habe, sei nicht maßgeblich – zumal die Mindestbeteiligungsquote von 20 % nicht erreicht worden sei, sondern nur 16 % der Belegschaft an dem Lauf teilnahmen.

Das entschied das Gericht:

Das zuständige Sozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Eine starre Mindestbeteiligungsquote könne nicht gefordert werden, es müsse der konkrete Einzelfall betrachtet werden, so die Richter. In diesem Fall nahmen 16 % der Belegschaft teil, von einem eindeutigen Missverhältnis könne man also nicht ausgehen. Zumindest müsse der Versicherungsschutz aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bejaht werden, da die Beteiligungsquote bei Anmeldung noch nicht feststand. Außerdem sei das Programm so gestaltet, dass die gesamte Belegschaft angesprochen worden sei und somit der Gemeinschaftsgedanke im Vordergrund stehe. Selbst Beschäftigte, die die Strecke von 6,0 Kilometer nicht laufen wollten, konnten mit einem sogenannten Fan-Ticket an der Veranstaltung teilnehmen.

Das Sozialgericht wies zudem darauf hin, dass sich eine engere Sichtweise schon deshalb verbiete, da es in den allermeisten Betrieben eingeschränkte oder gehbehinderte Menschen gäbe, die nicht in der Lage seien, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, zu dem auch ein kleiner Spaziergang gehöre, stünde dann nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Urteil ist rechtskräftig.

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