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Verletzung wegen Niesanfalls im Auto ist kein Arbeitsunfall

Ein Autofahrer, der auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und sich verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2018, S 12 U 327/18

Stand:  9.9.2019
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Das ist passiert:

Ein Landschaftsgärtner, war mit seinem LKW auf dem Weg von seinem Gartenlager zu seiner Wohnung. Dabei erlitt er einen Niesanfall und griff nach seinem Taschentuch, das auf dem Armaturenbrett lag. Er verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug und zog sich eine Rippenfraktur zu. Er beantragte bei seiner Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Ohne Erfolg. Die Sache ging vor das zuständige Sozialgericht, ebenfalls erfolglos.

Das entschied das Gericht:

Das Sozialgericht ist der Ansicht, dass es sich in diesem Fall nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Zwar hatte der Gärtner während des Unfalls grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden. Denn er hatte sich auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort dieser Tätigkeit befunden. Ein Arbeitsunfall liegt aber nur dann vor, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört, so der Bescheid, Weder ein Niesanfall noch ein Griff nach Taschentüchern stellt einen auf das Zurücklegen des Weges gerichtete Verrichtung dar. Dass der Niesanfall Folge der vor Fahrtantritt verrichteten Tätigkeit im Gartenlager gewesen sei, habe mangels medizinischer Befunde nicht festgestellt werden können.