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Versicherungsschutz auch beim Probearbeiten

Wer bei einem zukünftigen Arbeitgeber ein Probearbeiten absolviert, ist für diese Zeit gesetzlich unfallversichert.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2019 - Az. B 2 U 1/18 R

Stand:  21.8.2019
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Das ist passiert:

Ein Arbeitssuchender hatte bei einem Entsorgungsunternehmen einen Probearbeitstag verrichtet. Beim Transport von Mülltonnen war er vom Lastwagen gefallen und hatte sich schwer verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Kostenübernahme ab. Begründung: Der Unfall sei kein Arbeitsunfall gewesen, da der Mann nicht in dem Betrieb eingegliedert gewesen sei. Der gleichen Meinung waren die Sozialrichter der Vorinstanzen: Es habe kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen und deshalb auch kein gesetzlicher Versicherungsschutz.

Das entschied das Gericht:

Das Bundessozialgericht urteilte, dass der Unfall ein versicherter Arbeitsunfall gewesen sei. Zwar habe kein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Entsorgungsfirma und dem Verunfallten bestanden, dieser sei jedoch als so genannter „Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert gewesen. Das Probearbeiten mit dem Wissen und nach den Anweisungen des Entsorgungsunternehmens erfolgt. Die vom Verletzten verrichtete Tätigkeit habe außerdem wirtschaftlichen Wert und diene, so die Ansicht des Gerichts, nicht nur dem Eigeninteresse des Probearbeiters. Insgesamt sei das Probearbeiten einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis soweit ähnlich, dass ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestehe.

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