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Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern - auch bei Betriebsratstätigkeit am eigenen Arbeitsplatz?

Da der Zweck der Meldepflicht darin besteht, dem Arbeitgeber die Überbrückung des Arbeitsausfalls zu ermöglichen, ist in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, keine vorherige Abmeldung erforderlich.

BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 -

Stand:  14.7.2011
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Das ist passiert:

In einem Unternehmen für automobile Marktforschung mit ca. 220 Arbeitnehmern bestand Uneinigkeit darüber, ob die Mitglieder des neunköpfigen Betriebsrats verpflichtet sind, sich auch bei der Ausführung ihrer Betriebsratstätigkeit, die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Schließlich wollte der Betriebsrat diese Frage gerichtlich klären lassen.

Das entschied das Gericht:

Wie auch in den Vorinstanzen blieb der Antrag des Betriebsrats beim BAG erfolglos. Der Grund dafür war allerdings nicht, dass die Rechtsauffassung des Betriebsrats falsch war, sondern dass der gestellte Antrag - nach Ansicht der Richter - so allgemein formuliert war, dass er auch Fallgestaltungen erfassen könnte, in denen eine Abmeldung erfolgen müsste.
Es bleibt also bei dem Grundsatz, dass ein Betriebsratsmitglied, das während seiner Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben erledigt, grundsätzlich verpflichtet ist, sich beim Arbeitgeber abzumelden. Allerdings lässt das BAG hiervon Ausnahmen zu - wenn auch nicht für alle Fälle, in denen die Betriebsratstätigkeit am eigenen Arbeitsplatz geleistet wird.

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