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An- und Abmeldepflicht von freigestellten Betriebsräten

Freigestellte Betriebsräte müssen sich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer beim Arbeitgeber abmelden, wenn sie außerhalb des Betriebs erforderliche Betriebsratsaufgaben erledigen. Auch über die Rückkehr in den Betrieb ist der Arbeitgeber wieder zu informieren.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016, 7 ABR 20/14

Stand:  29.6.2016
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Das ist passiert:

Einige freigestellte Betriebsratsmitglieder wollten ihren Rechtsanwalt in dessen Kanzlei besuchen, um eine Einigungsstellensitzung vorzubereiten. Obwohl die Betriebsräte freigestellt waren, forderte der Arbeitgeber sie auf, sich bei Verlassen des Betriebes innerhalb der Arbeitszeit an- und abzumelden. Auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit und den Ort der Betriebsratstätigkeit wollte er mitgeteilt bekommen.

Der Betriebsrat war der Meinung, der Arbeitgeber habe kein Recht, die An- und Abmeldung zu verlangen und ging vor das Arbeitsgericht.

Das entschied das Gericht:

Der Arbeitgeber kann die Ab- und Rückmeldung der Betriebsratsmitglieder sowie eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit verlangen. Dies ergebe sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG sowie aus der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 38 Abs. 1 BetrVG sei ein Betriebsratsmitglied zwar von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, nicht aber von seiner Anwesenheitspflicht im Betrieb. Der Arbeitgeber habe außerdem ein berechtigtes Interesse daran, sich im Voraus auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einstellen zu können. Das sei weder durch eine nachträgliche Mitteilung der Abwesenheitszeiten noch über ein dienstliches Mobiltelefon möglich, über das die Betriebsratsmitglieder erreichbar sind.

Der Arbeitgeber könne allerdings nicht verlangen, dass ihm die freigestellten Betriebsräte auch den Ort der Betriebsratstätigkeit mitteilen. Diese Information sei allenfalls nachträglich geboten, wenn es um die Erstattung der Kosten geht, die dem Betriebsrat im Zusammenhang mit den außerbetrieblichen Aufgaben entstanden sind. Damit der Arbeitgeber die Erforderlichkeit prüfen könne, sei es ausreichend, wenn er nachträglich über den Ort und gegebenenfalls über weitere Einzelheiten der Betriebsratstätigkeit informiert werde.

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