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BAG schwenkt um: Die vollständige Anwesenheit aller BR-Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung ist nicht mehr nötig

Die in einer Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder können die Ergänzung der Tagesordnung einstimmig beschließen, wenn alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen wurden und der Betriebsrat beschlussfähig ist.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2014, 7 AS 6/13

Stand:  27.2.2014
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Das ist passiert:

Der Erste Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2013 die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Sitzung gefassten Beschlusses führt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Sämtliche Mitglieder einschließlich der erforderlichen Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind rechtzeitig geladen,

• der Betriebsrat ist gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig, und

• die anwesenden Betriebsratsmitglieder haben einstimmig beschlossen, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen.

Nicht erforderlich sei, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder vollzählig anwesend sind.

Mit dieser Entscheidung ist der Erste Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats des BAG abgewichen. Der Siebte Senat hat bisher die Ansicht vertreten, dass das Betriebsratsgremium in der Sitzung vollzählig versammelt sein muss, um einen Ergänzungsbeschluss zu fassen. Der Erste Senat wollte deshalb wissen, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält und hat dort eine entsprechende Anfrage gestellt.

Das entschied das Gericht:

Der Siebte Senat schließt sich der Ansicht des Ersten Senats an und gibt damit seine bisherige Rechtsauffassung auf.

Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer Betriebsratssitzung (im vorliegenden Fall das Fehlen der Tagesordnung) habe die Unwirksamkeit eines dort gefassten Beschlusses zur Folge. Der Verstoß müsse vielmehr so schwerwiegend sein, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Im vorliegenden Fall kann aber der Mangel durch die einstimmige Beschlussfassung während der Sitzung geheilt werden. Der Siebte Senat ist zudem auch der Auffassung, dass die Mitteilung der Tagesordnung nicht dazu dient, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Auflösung einer möglichen Terminkollision zu ermöglichen. Durch die erforderliche Einstimmigkeit des Ergänzungsbeschlusses sind die anwesenden Betriebsratsmitglieder davor geschützt, über Themen entscheiden zu müssen, mit denen sie sich noch nicht angemessen auseinandergesetzt haben.

Aus diesen Gründen kann unter den vom Ersten Senat genannten Voraussetzungen der Verfahrensmangel der fehlenden Mitteilung eines Tagesordnungspunkts geheilt werden.

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