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Betriebsrat vs. Geheimrat

Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar. Der Betriebsrat darf die Gewerkschaft darüber informieren und um Rat ersuchen.

Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 20. März 2017, 16 TaBV 12/1

Stand:  25.7.2017
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Das ist passiert:

Die Geschäftsleitung des Unternehmens informierte den Betriebsratsvorsitzenden und ein weiteres Betriebsratsmitglied über die geplante Einstellung der Produktion eines bestimmten Produktes und die damit zusammenhängende Schließung von drei Abteilungen. Das Betriebsratsmitglied benachrichtigte einen Betriebsratskollegen an einem Außenstandort über die drohende Betriebsänderung und lud ihn – mit der gleichzeitigen Bitte um absolutes Stillschweigen – zu einer bevorstehenden Betriebsratssitzung ein. Der Betriebsratskollege kontaktierte jedoch die Gewerkschaft, um im Vorfeld der anstehenden Betriebsratssitzung bereits rechtlichen Rat einzuholen. Daraufhin verlangten sowohl die Geschäftsleitung als auch die Mehrheit des Betriebsrats den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium wegen Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflicht.

Das sagt das Gericht:

Das Gericht entsprach diesem Verlangen nicht. Zwar unterliegen Betriebsratsmitglieder nach § 79 BetrVG einer Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht offenbaren und nicht verwerten. Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung haben.

Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau als solcher stelle jedoch kein solches Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 79 BetrVG dar, so die Richter. Denn: Der Arbeitgeber habe hier kein sachlich begründetes, objektiv berechtigtes Interesse daran, dass der Betriebsrat erst dann kommuniziere, wenn seine Entscheidungen konkret ausverhandelt seien. Ein Betriebsrat müsse nicht vom Beginn der Unterrichtung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bis zum Ende von Interessenausgleichsverhandlungen schweigen. Vielmehr sei die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar. Der Betriebsrat müsse deshalb ab der Unterrichtung über konkret geplante Betriebsänderungen mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern reden können, erst recht, wenn sie betroffen seien.

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