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Empfehlung von Hitzepausen: Ausschluss aus dem BR-Gremium?

Raten Betriebsräte den Mitarbeitern, vom Arbeitgeber nicht genehmigte Hitzepausen einzulegen, verletzen sie damit die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Es liegt aber keine grobe Pflichtverletzung vor, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würde.

Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2019, 10 BV 76/18

Stand:  15.1.2020
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Das ist passiert:

Beim Arbeitgeber, dem Playmobil-Produzenten Geobra-Brandstätter, existiert ein Betriebsrat. Im heißen Sommer 2018 wiesen acht Mitglieder des Betriebsrats – allesamt Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall – die Mitarbeiter auf die Möglichkeit sogenannter Entwärmungsphasen hin, die im Arbeitsschutz empfohlen werden, wenn die Raumtemperatur im Arbeitsraum heißer als 35°C ist.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, die acht Betriebsratsmitglieder hätten damit grob gegen ihre Pflichten verstoßen und seien deshalb gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Die Betriebsräte hätten die Arbeitnehmer unerlaubt zu ungenehmigten Hitzepausen aufgerufen. Die betroffenen Betriebsratsmitglieder führen an, die Mitarbeiter lediglich auf ihre Rechte hingewiesen zu haben.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber nicht Recht. Die Betriebsratsmitglieder hätten mit dem Verweis auf die Hitzepausen zwar die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verletzt. Dies stelle aber keine grobe Pflichtverletzung dar. Ein Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium sei deshalb nicht gerechtfertigt.

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