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Kein grober Pflichtverstoß: Betriebsrat darf Leiharbeitsfirma kritisieren

Ein Betriebsratsvorsitzender verstößt nicht gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten, wenn er einen Personaldienstleister seines Betriebs auf dessen arbeitsrechtliche Verstöße bezüglich der Leiharbeitnehmer hinweist.

Arbeitsgericht Magdeburg, Pressemitteilung vom LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Februar 2015, 7 BV 67/14

Stand:  13.3.2015
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin errichtet und wartet Windenergieanlagen. Unter den Beschäftigten befindet sich eine größere Anzahl von Leiharbeitnehmern. In dem Betrieb besteht ein Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende wandte sich ohne Absprache mit der Arbeitgeberin telefonisch an einen der Personaldienstleister und wies diesen darauf hin, dass es arbeitsrechtlich nicht richtig sei, wenn dieser Zeiten einer Schulungsmaßnahme für Leiharbeitnehmer nicht vergüte.

Der Personaldienstleister informierte hierzu die Arbeitgeberin. Diese meint, der Betriebsratsvorsitzende habe gegen seine Pflichten verstoßen und drohte ihm mit einem Ausschlussantrag. Hierüber informierte der Vorsitzende alle Arbeitnehmer des Betriebs per E-Mail mit der Überschrift „Der Betriebsratsvorsitzende verabschiedet die Kolleginnen und Kollegen ins lange Wochenende mit einem kleinen Märchen“.

Als der Personaldienstleister die Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin kündigte, beantragte diese beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung nicht. Daraufhin begehrte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, hilfsweise den Ausschluss des Vorsitzenden. Sie meint, er habe gegen seine arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen. Er habe sich in der E-Mail diffamierend und geschäftsschädigend geäußert. Außerdem sei er für die Kündigung des Personaldienstleisters verantwortlich.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies alle Anträge zurück. Zum einen habe die Arbeitgeberin die für eine außerordentliche Kündigung maßgebliche Zwei-Wochen-Frist nach § 626 BGB versäumt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fristbeginn war nämlich die Kenntniserlangung des Inhalts der E-Mail, nicht die Kündigung des Personaldienstleisters. Der Betriebsratsvorsitzende sei aus dem Betriebsrat auch nicht auszuschließen, denn es lägen keine groben Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vor. Die Äußerungen in der E-Mail seien vielmehr durch die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt.

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