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Keine Erforderlichkeit: Betriebsrat darf Tablet-PC nicht behalten

Erhalten Betriebsratsmitglieder im Rahmen einer Schulung kostenlose Seminarbeigaben, wie zum Beispiel einen Tablet-PC, müssen sie diese an den Arbeitgeber herausgeben. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat einen Tablet-PC nicht nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen, da es für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich ist.

Arbeitsgericht Lüneburg, Beschluss vom 02. Oktober 2019, 1 BV 5/19

Stand:  24.2.2020
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Das ist passiert:

Zwei Betriebsratsmitglieder besuchten im Jahr 2018 mehrere Betriebsratsschulungen. Vom Seminaranbieter erhielten die Teilnehmer neben den üblichen Schulungsmaterialien (wie Gesetzestexte, Bleistifte und Textmarker) noch weitere als „Sachmittel für die Betriebsratsarbeit" bezeichnete Gegenstände. Die beiden Betriebsratsmitglieder bekamen unter anderem einen Tablet-PC.

Die Arbeitgeberin wies alle Mitarbeiter des Betriebs an, „Werbegeschenke" im Wert von über 10 Euro an sie herauszugeben. Nachdem der Betriebsrat die Arbeitgeberin über die Seminarbeigaben informiert hatte, verlangte die Arbeitgeberin die Herausgabe der Gegenstände, unter anderem auch des Tablets.

Der Betriebsrat ist der Meinung, dass die Arbeitgeberin ihm das Tablet sowie die weiteren Gegenstände zur Verfügung stellen müsse, da sie für die Betriebsratsarbeit erforderlich seien.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat nicht recht. Die Arbeitgeberin müsse dem Betriebsrat die streitigen Gegenstände nicht nach § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber habe bei der Beschaffung von Sachmitteln ein Auswahlrecht. Vor allem unter dem Gesichtspunkt der Kompatibilität von technischen Geräten und der IT-Sicherheit sei es unerlässlich, dass ein Arbeitgeber selbst die Hard- und Software aussuche, die er dem Betriebsrat als Sachmittel zur Verfügung stelle.

Die vom Betriebsrat verlangten Sachmittel seien für die Betriebsratsarbeit aber auch nicht erforderlich. Ein Betriebsrat benötige zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben keinen Tablet-PC. Hierfür spreche auch, dass der Betriebsrat vor der Schulung weder ein Tablet beantragt noch das Gerät vor der Herausgabe jemals für seine Betriebsratsarbeit genutzt habe.

Auch das Argument, dass die Arbeitgeberin die Gegenstände bereits mit der Schulungsgebühr bezahlt habe, zähle nicht. Die Frage der Ausstattung mit Sachmitteln richte sich nach den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 BetrVG. Diese Voraussetzungen dürfe der Betriebsrat nicht durch den Besuch von Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG umgehen. Denn sonst bestünde die Gefahr, dass es Betriebsratsmitgliedern bei der Auswahl ihrer Seminare verstärkt auf die vom Veranstalter angebotenen Zugaben ankomme und sie die Vorgaben für Seminarbesuche nach § 37 Abs. 6 BetrVG aus den Augen verlieren.

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