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Richtige Verfahrensart bei Entfernung einer Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied

Eine Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied kann nur dann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geklärt werden, wenn die Abmahnung das Betriebsratsamt betrifft. Ansonsten ist das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 8.11.2019, 4 Ta 412/19

Stand:  16.4.2020
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Das ist passiert

Der Arbeitgeber warf einem Arbeitnehmer vor, gegenüber Kollegen Beleidigungen geäußert und sie körperlich bedroht zu haben. Der Arbeitnehmer war freigestelltes Mitglied im Betriebsrat. Die Vorfälle sollen sich am 13.2.2019 im Rahmen einer Unterschriftenaktion der Belegschaft ereignet haben, deren Ziel es war, ein Verfahren gegen den Betriebsrat und dessen Auflösung zu beantragen. Der Arbeitgeber erteilte dem Arbeitnehmer wegen der Vorfälle am 19.2.2019 eine Abmahnung. Diese wurde der Personalakte des Arbeitnehmers beigefügt. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin vom Arbeitgeber die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und beantragte dies beim Arbeitsgericht. Als Verfahrensart wählt er das Beschlussverfahren und führte zur Begründung unter anderem an, die Abmahnung behindere ihn bei der Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit.
Der Arbeitgeber meinte, die Abmahnung berühre den Arbeitnehmer nur individualrechtlich. Eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit liege nicht vor. Die Doppelrolle als Arbeitnehmer und Betriebsratsmitglied genüge nicht, um den Rechtsstreit im Beschlussverfahren zu klären. Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung des Arbeitgebers und überführte den Rechtsstreit in das Urteilsverfahren. Der Arbeitnehmer legte hiergegen Beschwerde ein.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Betriebsrat nicht recht. Über den Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte sei hier im Urteilsverfahren zu entscheiden. Ob ein arbeitsrechtlicher Streit im Urteils- oder im Beschlussverfahren geklärt werde, sei im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) festgelegt. Ein Beschlussverfahren komme danach nur dann in Betracht, wenn es um die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner gehe. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitnehmer seinen Anspruch sowohl auf eine individualrechtliche als auch auf eine betriebsverfassungsrechtliche Grundlage stützen können: Betriebsverfassungsrechtlich käme § 78 BetrVG in Betracht, wonach die Betriebsratsarbeit nicht gestört oder behindert werden dürfe. Individualrechtlich könne jeder Arbeitnehmer eine ihm erteilte Abmahnung überprüfen lassen.

Um den Rechtsstreit im Beschlussverfahren zu klären, wäre es nötig gewesen, dass der Arbeitnehmer schlüssig darlegt, dass das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis betroffen war. Er hätte begründen müssen, weshalb die konkrete Abmahnung ihn bei der Ausübung seines Betriebsratsamts behindere. Da diese Darlegung hier fehlte, war das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart.

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