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Schutz vor Benachteiligung: Nachtzuschlag bei Betriebsratsarbeit in der Tagschicht

Betriebsratsmitglieder erhalten für während der Tagschicht geleistete Betriebsratstätigkeit Nachtzuschläge, wenn und soweit vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Betriebsratstätigkeit auch in der Nacht gearbeitet und entsprechend den Nachtzuschlag erhalten hätte.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Dezember 2013, 12 Sa 682/13

Stand:  14.2.2014
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber betreibt ein Möbelhaus. Ein Arbeitnehmer, der dort in Vollzeit in der Abteilung Logistik eingesetzt war, wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Die Arbeitszeit der Vollzeitkräfte in dieser Abteilung beginnt spätestens um 4 Uhr morgens. Nach der Wahl vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat, dass der Betriebsratsvorsitzende täglich für 3,5 Stunden für Betriebsratsarbeit von der Arbeit befreit wurde. Gleichzeitig wurde sein Arbeitsbeginn einvernehmlich auf 6 Uhr verschoben, um den Mitarbeitern die Kontaktaufnahme zu erleichtern.

Der Betriebsratsvorsitzende beansprucht nun von vom Arbeitgeber die Zahlung von Nachtzuschlägen wie bisher.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer die entgangenen Nachtzuschläge für die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr zu. Nach § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer ausfallen als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied muss daher so gestellt werden, wie es stehen würde, wenn es keine Betriebsratstätigkeit ausgeübt hätte.

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