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Übergabe von Anhörungsschreiben zur Kündigung an stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden

Auch wenn der Arbeitgeber das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Kündigung eines Arbeitnehmers grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden übergeben muss, kommt in Ausnahmefällen auch eine Übergabe an den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden in Betracht.

BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 -

Stand:  28.7.2011
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Das ist passiert:

Die Klägerin war als Verkäuferin in einem Modefachgeschäft in Leipzig beschäftigt. Weil ihre Arbeitgeberin wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nahezu jede zweite Filiale schließen wollte, wurde eine Betriebsräteversammlung durchgeführt, zu der die Betriebsratsvorsitzenden der Filialen und ihre Stellvertreter eingeladen wurden. In den Einladungsschreiben wurde auch auf die Übergabe der Anhörungen zu den geplanten Kündigungen hingewiesen.

Das entschied das Gericht:

Wie auch in den Vorinstanzen blieb die Kündigungsschutzklage beim BAG erfolglos.
Weil der Vorsitzende des Betriebsrats der Filiale Leipzig nicht an der Betriebsräteversammlung teilgenommen hatte, konnte er das Anhörungsschreiben zur Kündigung nicht entgegennehmen. Wegen dieser Verhinderung sei seine Stellvertreterin zur Entgegennahme berechtigt gewesen. Damit hatte der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört.

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