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Update: Grobe Pflichtverletzung – Arbeitsgericht löst Betriebsrat auf

Ein Betriebsrat, der die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über den Arbeitgeber tätigt und gerichtliche Verfahren gegen diesen einleitet, ohne zuvor eine Einigung versucht zu haben, verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise und riskiert seine Auflösung.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 14 TaBV 75/19

Stand:  3.7.2020
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Das ist passiert:

Der 13-köpfige Betriebsrat bei einer Leichtmetallfelgenherstellerin weigerte sich, mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin zusammenzuarbeiten. Dieser war von der Arbeitgeberin als Ansprechpartner für den Betriebsrat bestimmt worden. Die Verweigerung der Zusammenarbeit wurde vom Betriebsrat förmlich beschlossen und konsequent eingehalten. Die Arbeitgeberin und ein Viertel der Belegschaft hatten gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht Antrag auf Auflösung des Betriebsrates gestellt und in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Solingen auch bereits Recht bekommen. Das Arbeitsgericht hatte dem Antrag stattgegeben und den Betriebsrat aufgelöst. Der Betriebsrat wehrte sich gegen diese Entscheidung.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Betriebsrat habe durch die beharrliche Weigerung schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt habe, könne der Betriebsrat nicht im Wege der Selbsthilfe die Zusammenarbeit mit ihm einstellen. Vielmehr habe er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr zu setzen.

Da das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen hat, steht dem Betriebsrat die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu. Erst mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.

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