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Veräußerung einer Filiale: Behinderung der Betriebsratstätigkeit?

Überträgt der Arbeitgeber eine Filiale auf eine andere Gesellschaft und muss deshalb der Gesamtbetriebsratsvorsitzende aus dem Gremium ausscheiden, so liegt darin keine Behinderung der Betriebsratsarbeit.

Arbeitsgericht Solingen, Pressemitteilung, einstweilige Verfügung vom 05. Juli 2016, 4 BVGa 2/16

Stand:  11.8.2016
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Das ist passiert:

Der Arbeitgeber übertrug seine Baumarkt-Filiale in Sömmerda auf eine andere Gesellschaft. Die Veräußerung wurde am 1. Juli 2016 vollzogen. Der Gesamtbetriebsrat des Baumarkts ist der Meinung, dass er dadurch in seiner Betriebsratstätigkeit behindert werde. Insbesondere deshalb, weil der bisherige Gesamtbetriebsratsvorsitzende, der in dieser Baumarkt-Filiale in Sömmerda tätig ist, durch die Veräußerung aus dem Gremium ausscheiden muss.

Der Gesamtbetriebsrat hatte deshalb im einstweiligen Rechtschutz vor dem Arbeitsgericht beantragt, den Arbeitgeber zur Unterlassung der Übertragung zu verpflichten. Nach der vollzogenen Übertragung fordert er nun die Rückübertragung der Filiale.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht wies den Eilantrag zurück. Eine Rückübertragung sei für den Arbeitgeber rechtlich nicht möglich. Dafür müsse der Erwerber mitwirken, der jedoch an dem Verfahren nicht beteiligt sei. Außerdem würden die dargelegten Indizien nicht ausreichen, um auf ein Scheingeschäft zu schließen.

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