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Verhinderungsfall oder nicht: Wann sind Ersatzmitglieder zu laden?

Befindet sich ein Betriebsratsmitglied in einem Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht und entscheidet es sich für die Arbeit, hat der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig von einem Verhinderungsfall auszugehen und ein Ersatzmitglied zu laden. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Betriebsratsmitglieds vorliegen.

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 08.12.2017, 13 TaBV 72/17

Stand:  11.4.2018
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Das ist passiert:

Beim Arbeitgeber sind circa 350 Arbeitnehmer beschäftigt und es besteht ein neunköpfiger Betriebsrat. Der Betriebsratsvorsitzende nahm im Mai 2017 an einer Schulung teil. Der Entsendebeschluss zu diesem Seminar wurde in einer Betriebsratssitzung gefasst, bei der sieben Mitglieder anwesend waren. Ein Betriebsratsmitglied war krank. Das geladene Ersatzmitglied und ein weiteres Betriebsratsmitglied hatten sich wegen erhöhten Arbeitsaufkommens telefonisch von der Sitzung abgemeldet.

Der Betriebsratsvorsitzende war der Ansicht, dass die Nichtteilnahme an der Sitzung wegen des hohen Arbeitsaufkommens keine Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG darstelle und hatte keine Ersatzmitglieder geladen. Der Arbeitgeber meint, der Beschluss zur Seminarteilnahme sei nicht ordnungsgemäß gefasst worden und deshalb unwirksam. Er verweigerte die Kostenübernahme für die Schulung. Dagegen ging der Betriebsrat gerichtlich vor.

Das entschied das Gericht:

Der Betriebsrat bekam auch vor dem Landesarbeitsgericht nicht Recht. Eine zeitweilige Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds liege vor, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage sei, die anstehenden Amtsgeschäfte wahrzunehmen. Dies könne im Einzelfall auch dann der Fall sein, wenn das Betriebsratsmitglied in seiner Stellung als Arbeitnehmer unabkömmlich sei, weil die geschuldete Arbeitsleistung unbedingt sofort erbracht werden müsse. Das Betriebsratsmitglied müsse unter Beachtung seiner Verpflichtung zur gewissenhaften Amtsführung darüber entscheiden, welcher Pflicht es den Vorrang einräume.

Entscheide sich das Betriebsratsmitglied bei einem Interessenkonflikt zwischen Amts- und Arbeitspflicht für die Arbeit, müsse der Betriebsratsvorsitzende regelmäßig davon ausgehen, dass ein Verhinderungsfall vorliege. Nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Entscheidung des Betriebsratsmitglieds vorlägen, müsse er den genannten Hinderungsgrund prüfen und ggf. auf die Ladung eines Ersatzmitglieds verzichten. Hier wäre es Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden gewesen darzulegen, welche konkreten Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten der beiden Betriebsratsmitglieder bestanden hätten, die ihn dazu veranlasst hatten, auf die Ladung der Ersatzmitglieder zu verzichten.

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